Energie für den Mittelstand

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RES Retail Energy Solutions GmbH

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der RES Retail Energy Solutions GmbH – nachstehend RES genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung/ Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Auftragnehmer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch, soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen oder hiervon abweichen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Auftraggebers hinsichtlich des Vertrags (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
1.7 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2 Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich im Einzelfall aus individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, den dazugehörenden Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen des Auftraggebers. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages.
2.3 Vertragsgegenstand ist die Erbringung einer vereinbarten Dienstleistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird durch die RES nicht geschuldet.
2.4 Es steht der RES frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

§ 3 Vertragsschluss
3.1 Sofern unser Angebot keine gegenteilige Erklärung enthält, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir potenziellen Interessenten Kataloge, Verkaufsunterlagen, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Interessenten unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung oder es handelt sich bei den überlassenen Unterlagen um allgemeine Verkaufsunterlagen, die zum Zwecke der Werbung und Information ohnehin öffentlich zugänglich sind.
3.2 Bei der Beauftragung der Leistung durch den Auftraggeber handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Beauftragung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
3.3 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der RES kommt durch Erteilung eines Auftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch die RES zustande.
3.4 Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten der RES kann entweder schriftlich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Beginn der vertraglich vereinbarten Leistung/ Tätigkeit erklärt werden.

§ 4 Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Vertrag kann – sofern die individualvertraglichen Vereinbarungen nichts anderes enthalten – ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
4.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 5 Folgen der Kündigung
5.1 Sofern einzelvertragliche Vereinbarungen nichts anderes vorsehen, sind alle im Rahmen des Vertrages überlassenen Unterlagen, Dokumente, Daten und sonstigen Materialien (einschließlich etwaiger Kopien) nach Beendigung eines Vertrages unverzüglich und vollständig an die jeweils andere Vertragspartei zurückzugeben. Die Rückgabe hat vollständig und in einem dem Vertragszweck entsprechenden Zustand zu erfolgen. Der Auftraggeber oder der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, alle von RES erhaltenen oder erstellten Unterlagen und Daten zu löschen bzw. zu vernichten und dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Die Rückgabe hat innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Vertragsende zu erfolgen.
5.2 Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, ist die andere Vertragspartei berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückerlangung der Unterlagen auf Kosten des Verpflichteten zu ergreifen.
5.3 Eine Weiternutzung der durch RES überlassenen Unterlagen, Dokumente, Daten und sonstigen Materialien über die Vertragslaufzeit hinaus ist nicht zulässig.

§ 6 Leistungsumfang
6.1 Die von der RES zu erbringenden Leistungen (z.B. Aufgaben und Tätigkeiten) werden in der Regel in einzelvertraglichen Vereinbarungen detailliert definiert.
6.2 Die Leistungen der RES sind erbracht, wenn die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen und Tätigkeiten in dem vereinbarten Maß erbracht worden sind. Der Abschluss einer vertraglich vereinbarten Leistung wird durch schriftliche Erklärung der RES (z.B. durch Übersendung eines Projektberichts oder einer Fertigstellungsanzeige) gegenüber dem Auftraggeber erklärt.
6.3 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen die RES, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
6.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat die RES Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll die RES einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart/ beauftragt werden.
6.5 Sofern Rechtsgeschäfte zwischen einem Auftraggeber und der RES auf Honorar-Basis erfolgen, verstehen sich die vereinbarten Honorare grundsätzlich zuzüglich von Nebenkosten, unter anderem Reise-, Übernachtungsaufwand und Spesen.
6.6 Die vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelte berechnen sich zuzüglich der aktuell geltenden Umsatzsteuer.

§ 7 Pflichten der Vertragsparteien
7.1 Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers ist für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung der RES unerlässlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere, aber nicht nur, alle die Informationen, welche für die Durchführung des Auftrages unerlässlich sind und die der RES nicht offensichtlich selbst zugänglich sind.
7.2 Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich ebenso auf die Benennung von verantwortlichen Ansprechpartnern seitens des Auftraggebers.
7.3 Die RES wird dem Auftraggeber in periodischen Abständen über den Fortschritt der Leistungen und resultierende Ergebnisse informieren. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Tätigkeiten vereinbaren.
7.4 Ist der RES die vertraglich geschuldete Erbringung einer Leistung nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
7.5 Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um eine reibungslose und effiziente Zusammenarbeit für beide Parteien zu gewährleisten.

§ 8 Änderung des Auftrags
8.1 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.
8.2 Solange die Änderungen nicht schriftlich vereinbart sind, führt die RES die vertraglich geschuldeten Leistungen ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche des Auftraggebers durch.
8.3 Die RES verpflichtet sich, Änderungsverlangen des Auftraggebers jederzeit Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Mehraufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Die durch eine Vertragsänderung entstehenden Mehrkosten sind gesondert zu vergüten.

§ 9 Zahlungsbedingungen
9.1 Leistungen der RES werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis oder Abrechnungssätzen nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
9.2 Sofern keine gesonderten einzelvertraglichen Regelungen bestehen, sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist unter Angabe der Rechnungsnummer auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen.
9.3 Alle Preise verstehen sich als Nettopreise, zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (Ausnahmen gem. §4 Nr. 21 UStG sind gesondert gekennzeichnet).
9.4 Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn die in der Rechnung genannte Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
9.5 Wir erlauben uns für jedes Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzugs an den Auftraggeber versandt wird, eine Mahngebühr in Höhe von mindestens 10,00 Euro zu berechnen, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer bzw. höherer Schaden nachgewiesen wird.
9.6 Die RES ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung gegenüber dem Auftraggeber.
9.7 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung der Vergütung aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Auftraggebers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

§ 10 Urheberrecht und sonstige Schutzrechte
10.1 Die RES behält sich ausdrücklich das Urheberrecht an allen erstellten Unterlagen, Berechnungen, Ergebnissen, Abbildungen, etc. vor.
10.2 Die durch die RES zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Schulungsunterlagen oder Teile davon, Vertragsmuster, Verkaufsunterlagen, etc.) dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht reproduziert oder an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt nicht, insofern und soweit es sich um Unterlagen handelt, die ausdrücklich für den Verkauf oder für Werbezwecke bestimmt sind und/ oder die Unterlagen ohnehin öffentlich zugänglich sind.
10.3 Vertragspartner und Auftraggeber der RES nicht befugt, Unterlagen, Konzepte, Entwürfe oder sonstiges geistiges Eigentum der RES über die im konkreten Vertrag vereinbarte Nutzung hinaus zu verwenden. Fehlt eine konkrete Nutzungsvereinbarung, so erstreckt sich das konkrete Nutzungsrecht ausschließlich auf den Anwendungsbereich, für den der konkrete Auftrag ursprünglich erteilt wurde.

§ 11 Vertraulichkeit
11.1 Die RES ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen und Informationen, die im Rahmen der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung über den Auftraggeber oder dessen Geschäftsbeziehungen bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber die RES von dieser Schweigepflicht entbindet.
11.2 Eine Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die offensichtlich zugänglich sind, nicht schutzbedürftig sind oder durch den Auftraggeber in öffentlicher Form verbreitet werden.
11.3 Die RES ist befugt, anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Kunden zu verarbeiten.
11.4 Der Auftraggeber und Vertragspartner der RES sind nicht befugt Unterlagen, Konzepte oder sonstiges geistiges Eigentum der RES über die im konkreten Vertrag vereinbarte Nutzung hinaus zu verwenden. Fehlt eine konkrete Nutzungsvereinbarung, so erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf den Anwendungsbereich, für den der konkrete Auftrag erteilt wurde.
11.5 Alle Vertragsparteien sind verpflichtet, alle sich aus diesen Bedingungen oder aus dem konkreten Vertrag ergebenden Geheimhaltungsverpflichtungen in gleichem Umfang an Hilfspersonen, Nachauftragnehmer oder Dritte weiterzugeben.

§ 12 Haftung
Die RES haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien, sofern diese vertraglich vereinbart sind, erfolgt verschuldensunabhängig. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen, es sei denn, eine Haftung hat im Rahmen von gesetzlichen Bestimmungen zwingend zu erfolgen. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen, Nachauftragnehmern und Vertretern haftet die RES gegenüber dem Auftraggeber in demselben Umfang.

§ 13 Gerichtsstand
13.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber oder anderen Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Handelt es sich bei dem Auftraggeber oder dem Vertragspartner um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber oder der Vertragspartner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

§ 14 Änderungsvorbehalt
14.1 Die RES ist zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingung erfolgt nur aus triftigem Grund.
Insbesondere in folgenden Fällen:
a. Enthaltene Lücken im Vertragstext werden geschlossen,
b. Die Lieferungen und Leistungen der RES werden in Art und Umfang erweitert, wodurch eine Erweiterung bzw. Ergänzung der Vertragsbedingungen erforderlich wird,
c. Unternehmensspezifische Angaben (z.B. Sitz des Unternehmens, Zahlungsbedingungen etc.) werden geändert, weshalb eine Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich ist,
d. Aus Gründen geänderter Rechtsprechung,
e. Aufgrund neuer technischer Entwicklungen,
f. Sprachliche Korrekturen (z.B. Rechtsschreibkorrektur), die den Inhalt des Vertragstextes nicht verändern,
g. Änderung aus wichtigem Grund. Die RES ist in diesem Fall verpflichtet die Änderung des Vertragstextes gegenüber den Kunden ausführlich und nachvollziehbar zu begründen.
14.2 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich stören oder zu einer unbilligen Benachteiligung des Kunden führen – mit Ausnahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 14 Absatz 1 Nummer g. und geänderter Rechtsprechung gemäß § 14 Absatz 1 Nummer d. – unterbleiben und sind unwirksam.
14.3 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftraggebers. Aus diesem Grund werden etwaige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt („Änderungsankündigung“). Zusätzlich veröffentlichen wir die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf unserer Website. Vertragsparteien haben die Möglichkeit der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen. Wird die Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt, gilt dies als Zustimmung. Wird der Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zugestimmt, können Vertragsparteien Ihren Vertrag mit der RES kostenfrei vor Inkrafttreten der Änderung ordentlich kündigen. Die RES weist in der Änderungsankündigung schriftlich noch einmal besonders auf das Ablehnungsrecht, die Frist und die Möglichkeit zur Kündigung hin.

§ 15 Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

 

Stand der AGB: Juli 2025